Ab 2016 gibt es eine Reihe von Änderungen zum Thema Finanzen und Kinder. Kindergeld, Kinderzuschlag sowie der Steuerfreibetrag für Eltern und Erziehungsberechtigte werden angehoben. Zudem sorgen Meldungen über die Steueridentifikationsnummer, die für die Auszahlung des Kindergeldes notwendig wird, für Verwirrung und Unruhe. Deshalb haben wir für Sie zusammengefasst, welche Änderungen es im Einzelnen gibt und was Sie alles beachten müssen.
1. Kindergeld nur noch mit Steueridentifikationsnummer
2. Was ist die Steueridentifikationsnummer?
3. Bis wann müssen die Daten bei der Familienkasse sein?
4. Wo finde ich die Steueridentifikationsnummer?
5. Weitere wichtige Änderungen ab 2016 im Überblick
Kindergeld nur noch mit Steueridentifikationsnummer
Ab 2016 muss die steuerliche Identifikationsnummer bei der Familienkasse angegeben werden, wenn Kindergeld bezogen oder beantragt wird. Das Kindergeld wird zukünftig nur noch dann von der Familienkasse ausgezahlt, wenn dem zuständigen Amt die Steueridentifikationsnummern der Eltern (bzw. der Erziehungsberechtigten) und der Kinder vorliegen. Diese Vorgehensweise soll steuerliche Vorgänge vereinfachen und verhindern, dass Leistungen doppelt ausgezahlt werden. Die Identifikationsnummern müssen schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gemeldet werden – und zwar unabhängig vom Geburtsjahr für alle Kinder, für die Leistungen in Anspruch genommen werden.
Was ist die Steueridentifikationsnummer?
Bereits seit 2008 werden vom Bundeszentralamt für Steuern an alle Personen, die mit alleiniger Wohnung oder mit dem Hauptwohnsitz in einem Melderegister in Deutschland erfasst sind, Steueridentifikationsnummern ausgegeben – auch schon an Neugeborene. Die sogenannte IdNr. wird automatisch per Post an die Meldeanschrift versendet. Die steuerliche Identifikationsnummer besteht aus einer 11-stelligen Nummer und enthält keine Informationen über die Person oder das zuständige Finanzamt. Sie ist zeitlebens gültig und verändert sich auch bei einem Umzug oder Heirat nicht.
Bis wann müssen die Daten bei der Familienkasse sein?
Um Verzögerungen zu vermeiden, sollte die Meldung möglichst zeitnah erfolgen. Eltern müssen jedoch nicht in Hektik ausbrechen. Gerüchte, die verlauten lassen, dass die Kindergeldzahlung eingestellt würde, wenn die Steuer-IdNr. nicht bis zum 01.01.2016 vorliegt, sind unzutreffend. Prinzipiell reicht es aus, die Nummern im Laufe des Jahres 2016 einzureichen. Bei einem Neuantrag für das Kindergeld ist auf dem Formular bereits ein eigenes Feld für die Steueridentifikationsnummer vorgesehen. Familien, die schon Kindergeld für eines oder mehrere Kinder erhalten, müssen die Informationen nachreichen.
Wo finde ich die Steueridentifikationsnummer?
Arbeitnehmer finden ihre Steuer-IdNr. in der Regel auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ihres Arbeitgebers, die sie zu Beginn jeden Jahres erhalten. Zudem ist sie im Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes aufgeführt oder auf dem Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern enthalten. Wer seine Nummer verloren, verlegt oder vergessen hat, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die erneute Zusendung der Steueridentifikationsnummer kann auch per Post oder E-Mail angefordert werden.
Weitere wichtige Änderungen ab 2016 im Überblick
1. Kindergeld
Erst im Jahr 2015 fand die letzte Erhöhung des Kindergeldes statt. Und auch 2016 steigert sich die Leistung um weitere 2 Euro je Kind. Die Erhöhung muss nicht beantragt werden, sondern wird automatisch ab Januar 2016 an alle kindergeldberechtigten Personen ausgezahlt.
Höhe Kindergeld ab 2016
- 1. Kind: 190 Euro
- 2. Kind: 190 Euro
- 3. Kind: 196 Euro
- ab dem 4. Kind: 221 Euro
2. Kinderfreibetrag
Um das Existenzminimum eines Kindes abzudecken, wird ein Teil des Einkommens der Eltern nicht mit Einkommenssteuer belastet. Dieser sogenannte Kinderfreibetrag wird im Jahr 2016 um 96 Euro auf insgesamt 7.248 Euro erhöht. An der Vergleichsrechnung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ändert sich nichts. Das Finanzamt wird auch weiterhin in jedem Einzelfall klären, ob das Existenzminimum des Kindes bereits durch das Kindergeld gedeckt ist oder die Anrechnung des Kinderfreibetrages auf die Einkommenssteuer für die Eltern günstiger ausfällt.
3. Kinderzuschlag
Eltern mit geringem Einkommen, die bereits den Kinderzuschlag erhalten oder neu beantragen, bekommen zusätzlich zum Kindergeld statt der bisherigen 140 Euro ab dem 01.07.2016 monatlich 160 Euro je Kind (Maximalbetrag).