Wer sich entscheidet, Kinder in die Welt zu setzen, muss manchmal zusehen, wie er seine Familie mit seinem geringen Einkommen auch ernähren kann. Die bekannteste Zahlung, die wahrscheinlich nahezu alle Eltern in Anspruch nehmen, ist das Kindergeld. Aber wussten Sie, dass viele Familien und Alleinerziehende Anspruch auf weitere Leistungen haben? 2005 wurde im Bundeskindergeldgesetz auch der Kinderzuschlag (KiZ) eingeführt, der vor allem Eltern mit niedrigem Einkommen unter die Arme greifen soll.
Der Kinderzuschlag
Beim Kinderzuschlag handelt es sich um eine gezielte Förderung von Familien mit geringem Verdienst. Ziel dieser Zahlung ist es, den Eltern den Bezug von Arbeitslosengeld zu ersparen und einen Anreiz zu schaffen, einer Arbeit nachzugehen. Häufig kann nur ein Elternteil arbeiten gehen oder der Verdienst von Alleinerziehenden fällt entsprechend gering aus. Der Kinderzuschlag in Höhe von maximal 140 Euro pro Kind (160 Euro ab 01.07.2016) wird jedoch nur dann gezahlt, wenn ein gewisses Einkommen vorhanden ist, dieses aber unter einer Höchstgrenze liegt, die sich aus dem individuellen Bedarf der Familie berechnet.
Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschlags
Elternpaare und Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die Kinder unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind
- sie für diese Kinder Kindergeld beziehen
- das Monatseinkommen der Eltern (Alleinerziehenden) die Mindesteinkommensgrenze erreicht
- Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten
- wenn durch den Kinderzuschlag der Bedarf der Familie gedeckt ist und somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen besteht
Mindesteinkommensgrenze
Für Elternpaare beträgt die Mindesteinkommensgrenze 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Allerdings können die Eltern den Kinderzuschlag nur dann beantragen, wenn ihre monatlichen Einnahmen diese Mindestgrenze auch wirklich erreichen oder überschreiten. Zu den Einkommen zählen beispielsweise:
- Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld I
Höchsteinkommensgrenze
Während beim Mindesteinkommen klare Grenzen gesetzt sind, ist das Höchsteinkommen von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Es setzt sich aus dem elterlichen Bedarf (laut Arbeitslosengeld II oder dem Sozialgeld) und einem prozentualen Anteil aus den Wohnkosten zusammen. Auch der Gesamtkinderzuschlag wird hierbei mit eingerechnet.
Beispiel für die Berechnung
Angenommen, ein unverheiratetes Paar lebt mit zwei minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Als angemessen wird eine Miete von 800 Euro angesehen. Die Familie verfügt über ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.000 Euro. Einnahmen durch Vermögen sind nicht vorhanden.
Berechnung des Bedarfs
- Grundbedarf (errechnet sich aus 90% der Regelleistungen) = 690 Euro
- Wohnbedarf Eltern (71,1 Prozent aus 800 Euro) = 569 Euro
- Gesamtkinderzuschlag (2 mal 140 Euro) = 280 Euro
Daraus berechnet sich eine Höchsteinkommensgrenze von 1.539 Euro.
Berechnung des Einkommens (beispielhaft)
- Nettoeinkommen = 1.770 Euro
- Freibetrag für Erwerbstätigkeit = 210 Euro
- Werbungskostenpauschale = 15 Euro
- Fahrtkosten = 19 Euro
- private Altersvorsorge (Riester-Rente) = 53 Euro
- Versicherungen (BU, Haftpflicht) = 30 Euro
- private Versicherung für die Kinder (tatsächliche Höhe) = 60 Euro
- Kfz-Haftpflicht = 70 Euro
Daraus berechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 1.313 Euro.
Da dieses Einkommen über dem Mindesteinkommen und unterhalb der Höchstgrenze (1.539 Euro) liegt, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag. Allerdings liegt das Einkommen über der Bemessungsgrenze und wird daher um anteilig etwa 25 Euro gekürzt. Trotzdem verbleibt ein Kinderzuschlag in Höhe von 255 Euro. Ein Betrag, auf den die Familie nicht verzichten sollte!
In einigen Fällen muss geprüft werden, ob die Sozialleistungen (wie ALG II) nicht höher ausfallen würden als die Berechnung mit Kinderzuschlag. Dies könnte bei Familien mit drei und mehr Kindern der Fall sein.
Weitere Leistungen
Eltern, die für ihre Kinder den Kinderzuschlag erhalten, können außerdem auch folgende Leistungen beantragen:
- Ausflüge (eintägig) von Schule oder Kindertagesstätte
- mehrtägige Klassenfahrten
- schulische Ausstattung
- Beförderung zur Schule
- Lernförderung
- Mittagsverpflegung
Kinderzuschlag beantragen
Der Kinderzuschlag wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden. Formulare können auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit direkt online heruntergeladen werden oder sind auf dem Amt selbst erhältlich. Und: keine Hemmungen! Stellen Sie den Antrag und listen Sie alle anfallenden Ausgaben auch wirklich auf. Der Kinderzuschlag steht einer ganzen Menge Familien zu, die gar nicht wissen, dass es diese zusätzliche – und nicht unbeträchtliche – monatliche Finanzspritze von der Familienkasse gibt!