Bis wann bekommt man Kindergeld?

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Ist das Kindergeld von der Familienkasse bewilligt, wird es automatisch und ohne weitere Bedingungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgezahlt. Die Kindergeldzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind seinen 18. Geburtstag hat. Fällt dieser Tag auf den 1. eines Monats, so endet der Anspruch bereits im Monat davor. Der Anspruch erlischt automatisch, insofern keine Verlängerung beantragt wird. Um aber über die Volljährigkeit hinaus Kindergeld zu bekommen, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein. Es gibt einige Gründe, warum auch nach der dem 18. Lebensjahr ein weiterer Anspruch auf Kindergeld besteht. Deshalb sollten Familien ihre persönliche Situation prüfen und gegebenenfalls einen neuen Antrag stellen.

Bis wann wird das Kindergeld längstens bezahlt?

Grundsätzlich kommt eine Weiterzahlung des Kindergeldes nur dann zum Tragen, wenn sich das Kind in einer Ausbildung oder Studium befindet. Dies muss der Familienkasse nachgewiesen und das Kindergeld erneut beantragt werden. Je nach Einzelfall kann das Kindergeld dann für einige weitere Monate oder Jahre gewährt werden. Der längst mögliche Zeitpunkt ist die Vollendung des 25. Lebensjahres.

Schulische oder betriebliche Ausbildung

Ist das Kind in einer schulischen Ausbildung, ist hierüber eine Bescheinigung notwendig, die von der Schule ausgestellt werden kann. Für Studierende gilt: Die Immatrikulationsbescheinigung für beide Semester muss spätestens für jedes Jahr im Oktober eingereicht werden. Wenn eine betriebliche Ausbildung absolviert wird, muss die Dauer und Art der Ausbildung nachgewiesen werden. Dies kann beispielsweise durch den Ausbildungsvertrag geschehen. Handelt es sich bei einer Ausbildung um die Erstausbildung, wird im Regelfall das Kindergeld weitergezahlt. Bei einer Zweitausbildung sind besondere Angaben und Nachweise erforderlich. Meist müssen folgende Unterlagen mit dem Neuantrag eingereicht werden:

  • Geburtsurkunde
  • Haushaltsbescheinigung
  • Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag

Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Wehrdienst

Kindergeld kann zudem weiterhin bewilligt werden, wenn das Kind an freiwilligen Diensten teilnimmt, die von bestimmten allgemeinnützigen Vereinen oder Organisationen getragen werden (wie karitative oder ökologische Organisationen). Die Ausübung der Arbeit kann auch im Ausland erfolgen oder bei einer europäischen Hilfsorganisation stattfinden. Welche Dienste und Träger von der Familienkasse akzeptiert werden, ist im Einzelfall vorher abzuklären. Hat das Kind den Grundwehr- oder einen Zivildienst abgeleistet, können die Zeiten angerechnet werden, sodass Anspruch auf Fortzahlung auch über das 25. Lebensjahr hinaus besteht. Für den seit 2011 eingeführten freiwilligen Wehrdienst gilt diese Verlängerung nicht.

Kinder mit Behinderung

Kinder, die wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung zu berücksichtigen sind, müssen eine amtliche Bescheinigung vorlegen. Dies kann beispielsweise sein:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
  • Rentenbescheid

In einigen Fällen kann die Altersgrenze bei behinderten Kindern entfallen und es wird auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt. Die Behinderung muss dann vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten und festgestellt worden sein. Grundlegend für die Bewilligung ist, dass die Behinderung ursächlich dafür ist, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Diese Regelung soll verhindern, dass die Kinder, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, ohne Hilfeleistung dastehen. Meist wird dies durch die Familienkasse oder einen unabhängigen Mediziner überprüft. Wird der Kindergeldanspruch aufgrund einer Behinderung festgestellt, so wird er ohne weitere Altersbeschränkung weitergezahlt.

Wie wird das Einkommen des Kindes berücksichtigt?

Für Kinder über 18 Jahren zahlt die Familienkasse nur noch dann Kindergeld, wenn dessen eigene Einkünfte unter 8.004 Euro liegen. Zu diesen Einkünften werden keine BAföG-Zahlungen für Studierende mit eingerechnet. Liegt das Einkommen nur geringfügig über dieser Grenze, kann auf einen Teil des Lohnes verzichtet werden, damit die Kindergeldzahlungen weiterhin fließen, denn diese betragen immerhin mindestens 2.208 Euro jährlich. Wird die Ausbildung vor Jahresende beendet, so verringert sich auch der Freibetrag anteilsmäßig. In jedem Fall ist nach Abschluss der schulischen oder beruflichen Ausbildung die Beendigung anzuzeigen, da dann gegebenenfalls das Kindergeld wegfällt.

Arbeit suchende Kinder

Nicht immer findet sich nach der Schule gleich eine Ausbildungs- oder Studienstelle. Dies ist auch dem Gesetzgeber klar. Deshalb wird für eine bestimmte Zeit auf Antrag trotzdem weiterhin das Kindergeld gezahlt. Allerdings kann dies auch wieder gestrichen werden, wenn der Eindruck entsteht, dass sich die Kinder nicht intensiv genug um Arbeit bemühen. Eine wichtige Voraussetzung für den weiteren Bezug von Kindergeld ist hierbei, dass die Kinder bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Nur in diesem Fall kann eine Auszahlung auch weiterhin erfolgen. Diese endet jedoch spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

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